Besondere Regelungen in der EU:
Für Entscheidungen über Ehesachen kommt es in den EU-Staaten (außer Dänemark) nicht auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, sondern auf deren gewöhnlichen Aufenthalt an. Nur wenn beide die österreichische Staatsbürgerschaft haben, kann unabhängig von dem jeweiligen Aufenthalt wahlweise auch ein österreichisches Gericht angerufen werden.
Zuständigkeit für die Widerklage:
Aus derselben Verordnung ergibt sich, dass das Gericht, bei dem die Ehescheidung eingebracht wurde auch für die Widerklage zuständig ist.
Welches Recht wird angewendet?
Die Frage, welche Rechtsordnung (österreichisches oder ausländisches Recht) ein österreichisches Gericht im Falle der Scheidung anzuwenden hat, richtet sich nach den Vorschriften des österreichischen Internationalen Privatrechts. Bei einer Scheidung im Ausland wird das dortige Gericht hingegen das eigene Internationale Privatrecht zugrunde legen, um die für den konkreten Fall maßgebliche Rechtsordnung zu ermitteln.