Nachbarrecht: Die Folgen eines unzulässigen Grenzüberbaus sind unter anderem der Rückbau

Geringfügige Grenzüberbauten können gemäß herrschender Rechtsprechung unter Umständen zulässig sein und dazu führen, dass der Eigentümer des Bauwerks Eigentümer auch des überbauten Nachbargrundes wird. Im hier geschilderten Fall, war die teilweise Errichtung der Garage auf dem von Dr. Bergt vertretenen Mandanten aber nicht zulässig:

Aus der Entscheidung:

Die Ostseite der Garage des Beklagten deckt sich nicht mit dem Verlauf der östlichen Grenze seines Grundstücks zum Grundstück des Klägers. Das Gebäude des Beklagten ragt vielmehr in seinem östlichsten Teil auf einer Länge von 7,5 m in das Grundstück des Klägers hinein. Im Bereich des Giebels ragen die Mauer und das Dach der Garage des Beklagten etwa 1,9 m in das Nachbargrundstück des Klägers. Vom Giebel aus 5,5 m entlang der Grenze nach Süden beträgt die Grenzüberschreitung noch etwas über 1 m. Weiter nach Süden nimmt die Grenzüberschreitung sodann stark ab. Insgesamt beansprucht die Garage (samt Vordach) des Beklagten etwa 10 m² des benachbarten Grundstücks des Klägers.

Der Umstand, dass der Wiederaufbau zu einem Grenzüberbau führte, fiel dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beklagten damals nicht auf. Im Jahr 1991 wurde das Grundstück in den Grenzkataster aufgenommen, ohne dass der Überbau hervorgekommen und die fehlende Übereinstimmung von Natur- und Katastergrenze aufgefallen wäre.

Der Kläger begehrte, den Beklagten zur Unterlassung von Eingriffen in das Grundstück und zur Beseitigung des Überbaus zu verpflichten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichts ab und gab der Klage statt.

Der OGH wies die Revision des Beklagten als unzulässig zurück.

Im gegenständlichen Fall war den Rechtsvorgängern des Beklagten vorzuwerfen, dass sie trotz der Bauführung an der Grundgrenze auf die Einhaltung des aus den öffentlichen Aufzeichnungen zu entnehmenden Grenzverlaufs und der diesem entsprechenden Baupläne nicht geachtet haben.
An die Aufmerksamkeit des Bauführers ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an die Aufmerksamkeit desjenigen, in dessen Eigentum durch die Bauführung eingegriffen wird.

Bei Inanspruchnahme von 10 m² ist ein Überbau auch nicht mehr nur geringfügig und wurde auch der Schikaneeinwand des Beklagten verworfen.

Zusammenfassend ist der Überbau daher rechtswidrig.

(OGH 5Ob231/20m vom 20.07.2021)

Dr. Bergt und sein Team sind erfahren im Nachbarrecht und beraten Sie gerne bei ähnlichen Fällen.