Bei einer Tätowierung handelt es sich um einen Eingriff in die körperliche Integrität einer Person, die ohne vorausgegangene ausreichende Erklärung der Person rechtswidrig ist und zu Schadenersatz berechtigt. Eine solche Einwilligung setzt eine Aufklärung voraus.

Die Klägerin ließ sich im Studio der Beklagten eine Tätowierung stechen. Davor füllte sie ein Einwilligungsformblatt aus, in dem ua bekannte Allergien abgefragt wurden. Die von der Klägerin bekannt gegebenen Allergien beurteilte der Tätowierer der Beklagten als nicht kontraindikativ. Vor der Tätowierung wurde die Klägerin nicht über allfällige Risken aufgeklärt, insbesondere nicht darüber, dass es zu allergischen und entzündlichen Hautreaktionen kommen könne. Wäre sie aufgeklärt worden, hätte sie eine Probestechung durchführen lassen und sich schlussendlich gegen die Tätowierung entschieden. In weiterer Folge kam es bei der Klägerin zu solchen Hautreaktionen, die ärztlich bzw chirurgisch versorgt werden mussten.

Die Klägerin begehrt Schadenersatz wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken einer Tätowierung.

Die Vorinstanzen bejahten die Haftung der Beklagten dem Grunde nach.

Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen gerichtete Revision der Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Er verwies darauf, dass bereits die Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende (BGBl II Nr 141/2003) den Tätowierer verpflichtet, den Kunden vor Erteilung dessen Einwilligung über die Risiken einer Tätowierung aufzuklären. Nach § 2 Abs 3 dieser Verordnung hat eine Aufklärung insbesondere über die erforderliche Nachbehandlung der tätowierten Körperregion, mögliche unerwünschte Reaktionen nach Vornahme der Tätowierung wie allergische und entzündliche Reaktionen zu erfolgen.

Davon abgesehen wurde vom Obersten Gerichtshof bereits klargestellt, dass es sich bei einer Tätowierung um einen Eingriff in die körperliche Integrität einer Person handelt, die ohne vorausgegangene ausreichende Erklärung der Person rechtswidrig ist und zu Schadenersatz berechtigt. Nach gesicherter Rechtsprechung ist eine Einwilligung nur dann ausreichend, wenn der Erklärende in der Lage ist, die Risken und die Tragweite des Eingriffs ausreichend zu überblicken, weshalb ein Eingriff ohne ausreichende Aufklärung rechtswidrig ist. Diese Grundsätze gelten allgemein und nicht nur für ärztliche Eingriffe.

(OGH zu 4 Ob 115/18t vom 11.06.2018)