In letzter Zeit dürften die bereits aus Deutschland bekannten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen auch flächendeckend in Österreich im Umlauf sein.
Betroffen sind dabei Benutzer sogenannter Tauschbörsenclients auf Grundlage eines peer-to-peer Netzwerkes. Bei Nutzung einer derartigen Software mit Standardeinstellungen werden die heruntergeladenen Dateien auch wieder für andere Nutzer zum „download“ angeboten. Das öffentlich zur Verfügung stellen geschützer Werke der Filmkunst stellt aber ein explizites Verwertungsrecht des Urhebers dar.
Betroffene erhalten derzeit ein Anwaltschreiben in dem die Rechteinhaber die Abgabe einer Unterlassungserklärung fordern sowie der Bezahlung einer Pauschle mit der die Kosten, ein angemessenes Entgelt und Schadenersatz abgegolten werden.
Abmahnung erhalten – was nun?
Als erstes sollte man seinen Computer überprüfen und derartige Programme mit denen die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen wurde deaktivieren oder anderweitig sicher stellen, dass urheberrechtlich geschütze Werke im Internet anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden.
Der Unterlassungsanspruch ist der wichtigste Anspruch des Rechteinhabers. Er ermöglicht es künftige rechtswidrige Beeinträchtigungen der geschützten Rechte abzuwehren. Das besondere am
Unterlassungsanspruch ist, dass er verschuldensunabhängig ist. Der Unterlassungsanspruch besteht immer dann wenn Wiederholungsgefahr droht. Ist bereits eine Rechtsverletzung erfolgt, liegt nach ständiger Rechtsprechung die Vermutung der Wiederhoung vor.
Aus diesen Gründen ist es jedenfalls erforderlich eine Unterlassungserklärung abzugeben um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Den Abmahnschreiben ist zwar eine Unterlassungserklärung beigelegt, diese Unterlassungserklärung beinhaltet jedoch ein Schuldeingeständis. Aus diesen Gründen ist es empfehlenswert eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
Muster einer Unterlassungserklärung
Unterlassungserklärung
Hiermit verpflichte ich,
*Vorname* *Nachname*
*Anschrift*
mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber der Firma
*Rechteinhaberin*, *Anschrift*
nachfolgend „Unterlassungsgläubigerin“ genannt, es zu unterlassen, alle urheberechtlich geschützten Werke der Filmkunst der Unterlassungsgläubigerin ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin, insbesondere durch öffentliche Zurverfügungstellung, im Sinne des § 14 Urheberrechtsgesetz zu verwerten.
Ich gebe diese Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung ab, dass die zu unterlassende Handlung infolge einer Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtmäßig wird.
*Ort*, *Datum* *Unterschrift*
Achtung: Im konkreten Fall können sich je nach Sachverhalt Abweichungen zum Muster ergeben.
Welche relevanten Ansprüche bestehen noch?
- Sofern die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, hat der in seinen Rechten Verletzte Anspruch auf „angemessenes Entgelt“. Derjenige muss dem in seinen Rechten Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt bezahlen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Der Anspruch ist vor den ordentlichen Zivilgerichten geltend zu machen.
Angemessen ist ein Entgelt, welches üblicherweise für eine gleichartige, im Voraus eingeholte Zustimmung zu bezahlen ist. In aller Regel ist diese Frage von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen zu beantworten. - Der Verletzte dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, kann neben dem angemessenen Entgelt auch Schadenersatz begehren. Als Schadenspauschalierung kann er als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens das Doppelte des ihm gebührenden angemessenen Entgelts begehren, wenn er keinen höheren Schaden nachweisen kann. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Verletzte das Doppelte des angemessenen Entgelts ohne Schadensnachweis verlangen kann. Nach der Rechtsprechung des OGH ist im doppelten Entgelt das angemessene Entgelt enthalten, so dass insgesamt nicht das Dreifache angemessene Entgelt verlangt werden kann. Voraussetzung für die Anwendung der Schadenspauschalierung ist aber das Vorliegen eines schuldhaften Eingriffes.
Wann verjähren die Ansprüche?
Die zivilrechtlichen Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Herausgabe des Gewinnes und Auskunft verjähren nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen. Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Die Verjährung für Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung ist umstritten da keine Verjährungsfrist normiert ist und auch nicht auf die allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist von 30 Jahren verwiesen wird. Theoretisch wäre es möglich, dass diese Ansprüche nicht verjähren und nur durch die Schutzfristen zeitlich begrenzt werden. Sollte der Berechtigte aber über längere Zeit auf die Geltendmachung seines Anspruches verzichten, wird man eine dann eingebrachte Klage wohl mit dem gerechtfertigten Einwand mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses abwehren können.
Haftung des Anschlussinhabers?
Unter Umständen kann der Anschlussinhaber als Gehilfe eines Urheberrechtsverstoßes in Anspruch genommen werden. Gehilfe eines urheberrechtlichen (wie auch wettbewerbsrechtlichen) Verstoßes ist derjenige, der den Täter bewusst fördert. Für seine Haftung reicht eine bloß adäquate Verursachung nicht aus, auch er muss sich rechtswidrig verhalten. Er muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder muss zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen. Die Prüfpflicht ist allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. Die Rechtsprechung hält der Kenntnis der Tatumstände ein vorwerfbares Nichtkennen gleich.
Das bloße Zurverfügungstellen des Computers mit Internetzugang (zB an minderjährige Kinder) schafft zwar eine adäquate Ursache für die spätere Rechtsverletzung. Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte muss der Anschlussinhaber aber nicht damit rechnen, dass seine minderjährigen Kinder bei Nutzung des Internets in Urheber- und/oder Werknutzungsrecht eingreifen.
Der Anschlussinhaber ist ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht verpflichtet die Internetaktivitäten der Kinder von vornherein zu überwachen. Die Funktionsweise von Internettauschbörsen und Filesharing-Systemen kann laut Rechtsprechung bei Erwachsenen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Handlungs- und Prüfpflichten des Anschlussinhabers können sich nicht vor Kenntnis von einem Verstoß ergeben. (OGH, 4 Ob 194/07v)