Notariat Dr. Peter Bergt

öffentlicher Notar Dr. Peter Bergt

öffentlicher Notar des Fürstentums Liechtenstein

Notarielle Dienstleistungen

Als liechtensteinischer Notar bin ich Träger eines öffentlichen Amtes, dem staatliche Autorität übertragen wird, um öffentliche Urkunden zu errichten. Ich stelle dabei die Echtheit, Beweiskraft und Aufbewahrung dieser Urkunden sicher. Ich bin vom Gesetz dazu verpflichtet, unparteiisch und objektiv zu sein und geniesse öffentlichen Glauben.

Die „öffentliche“ Beurkundung ist dabei nicht öffentlich zugänglich; es bedeutet vielmehr, dass beim Erstellen einer Urkunde eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Alle liechtensteinischen Notare unterliegen strengen gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.

Öffentliche Beurkundungen nach inländischem Recht

Der liechtensteinische Gesetzgeber hat öffentliche Beurkundung für die wichtigsten Urkunden des Rechtslebens vorgeschrieben, wie beispielsweise für die Gründung juristischer Personen (Aktiengesellschaft), für Statutenänderungen von Verbandspersonen oder Urkunden betreffend das Grundeigentum. Solche öffentliche Urkunden können von mir errichtet werden.

Ich beurkunde ansonsten rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse, wenn an deren Belegung in einer notariellen Urkunde ein schutzwürdiges Interesse besteht und deren rechtliche Bedeutung vom Notar überblickt wird.

Des Weiteren erstelle ich sogenannte exekutionsfähige Urkunden, denen dieselbe rechtliche Qualität wie ein vor Gericht errichteter Vergleich zukommt.

Öffentliche Beurkundung nach ausländischem Recht

Ich führe auch öffentliche Beurkundungen gemäss ausländischem Recht durch, um internationalen Klienten optimal und bestmöglich zu dienen.
Hierzu gehören folgende Dienstleistungen:

  • Ausstellung von Urkunden nach ausländischem Recht:
    Eine solche kann errichtet werden, wenn der liechtensteinische Notar die zu beurkundenden Rechtshandlungen versteht, in der Lage ist, sie den Parteien zu erläutern, einen Überblick über das ausländische Recht hat und somit das zu beurkundende Rechtsgeschäft im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem ausländischen Recht überprüfen kann.
  • Abnahme eidesstattlicher Erklärungen (“affidavits”), Eiden und vergleichbaren Erklärungsformen:
    Hierfür gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Ausstellung von Urkunden nach ausländischem Recht.
  • Protokollierung unbeeideter und eidlicher Einvernahmen von Zeugen zur Verwendung oder Vorbereitung von Gerichtsverfahren im Ausland (“pretrial depositions”)

Beglaubigungen

Abgesehen von der Errichtung von öffentlichen Urkunden nehme ich Beglaubigungen vor, dazu zählen:

  • Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
  • Beglaubigung von Kopien / Abschriften / Auszügen
  • Beglaubigungen von Übersetzungen
  • Datumsbeglaubigungen

Honorar

Der Notar hat das Recht der freien Vereinbarung eines Honorars. Das Honorar bemisst sich nach Art und Umfang der erbrachten Leistungen sowie nach der Schwierigkeit des Falles. Über die angemessene Höhe des Honorars hat die Liechtensteinische Notariatskammer eine Honorarrichtlinie erlassen, die auf der Homepage www.notariatskammer.li abgerufen werden kann.